Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.sfb1453.uni-freiburg.de des Sonderforschungsbereichs 1453 am Institut für Genetische Epidemiologie, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Aufgrund des aktuellen Wechsels auf ein neues Content-Management-System konnten noch nicht alle Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüft und entsprechend dokumentiert werden. Durch die Verwendung eines modernen Content-Management-Systems (WordPress) in der aktuellsten Version mit einem barrierefreien Basislayout gehen wir jedoch davon aus, dass zahlreiche technische Anforderungen bereits erfüllt sind. Bis Ende des Jahres soll mit Hilfe eines BITV-Selbsttests systematisch die Webseite analysiert werden. Zudem ist eine Überprüfung durch die Überwachungsstelle des Landes für mediale Barrierefreiheit angekündigt. Auf Grundlage des Selbsttests und der Ergebnisse der externen Überprüfung werden wir die Anforderungen aufgrund der Regelungen des L-BBG kontinuierlich umsetzen.
Diese Webseiten sind wegen der folgenden bereits zum jetzigen Zeitpunkt bekannten Unvereinbarkeiten und/oder Ausnahmen nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit Paragraf 10 Absatz 1 L-BGG:
- Zu eingebundenen Videos stehen nur teilweise Untertitel oder Transkriptionen zur Verfügung.
Bei nicht barrierefreien Inhalten, für die wir derzeit noch keine barrierefreie Alternative anbieten, können Sie jedoch unter den unten genannten Kontaktmöglichkeiten mit uns Kontakt aufnehmen, so dass wir Ihnen zu Ihrem Anliegen Lösungsmöglichkeiten oder eine persönliche Beratung anbieten können. Darüber hinaus helfen uns Ihre Anregungen, unsere Inhalte weiter an die Barrierefreiheit anzupassen.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde erstellt am: 05.10.2020.
Die Erklärung beruht u.a. auf den Aussagen des WordPress-Teams für Barrierefreiheit.
Diese Erklärung wurde zuletzt überprüft am: 05.10.2020.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen oder Sie Informationen über die von der Anwendung des § 10 Absatz 1 L-BGG ausgenommen Inhalte benötigen, können Sie sich gerne bei uns melden:
Dr. Gabriele Greve
SFB 1453 Nephrogenetics
Institut für Genetische Epidemiologie
Universitätsklinikum Freiburg
Hugstetter Str. 49
79106 Freiburg
Tel: +49 (0) 761 270-78260
E-Mail: sfb1453@uniklinik-freiburg.de
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das Webteam des Instituts für Genetische Epidemiologie (Universitätsklinikum Freiburg) wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls das Webteam des Instituts für Genetische Epidemiologie (Universitätsklinikum Freiburg) nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den:die kommunale Beauftragte:n für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte
Stephanie Aeffner
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Tel: +49 (0) 711 279-3360
E-Mail: poststelle@bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der:des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.